von Lenard Mainusch
•
25. Januar 2022
Beim Kauf von Vermietungsimmobilien wird der Kaufpreis für die Immobilie steuerlich in zwei Wirtschaftsgüter aufgeteilt: - Grund und Boden sowie - Gebäude Der Teil des Kaufpreises, der auf den Grund und Boden entfällt, kann steuerlich nicht abgeschrieben werden. Er wirkt sich steuerlich erst dann aus, wenn die Immobilie steuerpflichtig verkauft oder (bei betrieblichen Immobilien) aus dem Betriebsvermögen entnommen wird. Der Kaufpreis, der auf das Gebäude entfällt, kann demgegenüber steuerlich abgeschrieben werden (i.d.R. 2% p.a.). Die Abschreibung wirkt sich in Höhe des persönlichen Steuersatzes jedes Jahr steuermindernd aus. Es sollte daher Wert darauf gelegt werden, diesen Teil möglichst hoch anzusetzen. Aber wie kriegt man das hin? Das Mittel zur Wahl ist es hier, im notariellen Verkaufsvertrag eine entsprechende Klausel aufzunehmen. Tut man das nicht, stellt die Finanzverwaltung eine Arbeitshilfe für die Kaufpreisaufteilung zur Verfügung, siehe hier: