2) Zielstruktur:
Die Eltern übertragen das Vermögen schenkweise oder durch Verkauf (ggfs. mit Verkäuferdarlehen) auf eine Familien-Gesellschaft. Die Anteile an der Familien-Gesellschaft gehören mehrheitlich den Kindern. Dennoch können die Eltern durch entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags die vollständige Kontrolle über das Vermögen behalten. Lediglich die Einkünfte werden in der Folge zukünftig von der Familien-Gesellschaft erzielt (nicht mehr von den Eltern) und mehrheitlich den Kindern zugerechnet. Diese versteuern die Einkünfte dann mit einem deutlich niedrigeren oder wegen der Grundfreibeträge sogar 0% Steuersatz. Dadurch kann ein erheblicher Steuerspareffekt eintreten, im Idealfall von über 50%.
3) Weitere Vorteile der Familien-Gesellschaft:
Pulheim, den 17. November 2021
Lenard Mainusch
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