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Familien-Gesellschaft gründen

Lenard Mainusch • 17. November 2021

Steuern sparen durch Gründung einer Familien-Gesellschaft

1) Ausgangslage:
Die Eltern vermieten Immobilien oder haben anderes ertragbringendes Vermögen, welches nicht - wie z.B. Zinsen und Dividenden - mit dem pauschalen Abgeltungssteuersatz von ca. 26% besteuert wird (z.B. Verpachtung von unbebauten Grundstücken, Vermietung von Autos, Wohnmobilen, ..., Staking bei Kryptowährungen, etc.). Typischerweise handelt es sich um Vermietungsimmobilien. Die Eltern versteuern die Gewinne aus diesem Vermögen mit ihrem persönlichen Steuersatz von ca. 42% (Spitzensteuersatz) oder sogar 45% (Reichensteuersatz), zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer. So kann eine Gesamtsteuerbelastung von über 50% auf die Erträge entstehen. Diese Steuerbelastung möchten die Eltern gerne reduzieren.
Die Kinder sind minder- oder volljährig, gehen noch zur Schule oder befinden sich in Berufsausbildung. Sie erzielen wenig, bis keine steuerpflichtigen Einkünfte.

2) Zielstruktur:

Die Eltern übertragen das Vermögen schenkweise oder durch Verkauf (ggfs. mit Verkäuferdarlehen) auf eine Familien-Gesellschaft. Die Anteile an der Familien-Gesellschaft gehören mehrheitlich den Kindern. Dennoch können die Eltern durch entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags die vollständige Kontrolle über das Vermögen behalten. Lediglich die Einkünfte werden in der Folge zukünftig von der Familien-Gesellschaft erzielt (nicht mehr von den Eltern) und mehrheitlich den Kindern zugerechnet. Diese versteuern die Einkünfte dann mit einem deutlich niedrigeren oder wegen der Grundfreibeträge sogar 0% Steuersatz. Dadurch kann ein erheblicher Steuerspareffekt eintreten, im Idealfall von über 50%.


3) Weitere Vorteile der Familien-Gesellschaft:

  • Sicherung und Bündelung des Familienvermögens in einer Gesellschaft
  • Sicherstellung der Altersversorgung der Eltern
  • ggfs. AfA-Step-Up
  • Deutliche Reduzierung der künftigen Erbschaftsteuer für die Kinder durch geplante Schenkungen und Ausnutzung der Schenkungsteuerfreibeträge von 400.000 EUR je Kind und Elternteil alle 10 Jahre
  • Weitere Reduzierung der Erbschaftsteuer durch faktisch erbschaftsteuerfreien Vermögenszuwachs bei den Kindern
    (z.B. mögliche künftige Wertsteigerungen)


Pulheim, den 17. November 2021

Lenard Mainusch

von Lenard Mainusch 25. Januar 2022
Beim Kauf von Vermietungsimmobilien wird der Kaufpreis für die Immobilie steuerlich in zwei Wirtschaftsgüter aufgeteilt: - Grund und Boden sowie - Gebäude Der Teil des Kaufpreises, der auf den Grund und Boden entfällt, kann steuerlich nicht abgeschrieben werden. Er wirkt sich steuerlich erst dann aus, wenn die Immobilie steuerpflichtig verkauft oder (bei betrieblichen Immobilien) aus dem Betriebsvermögen entnommen wird. Der Kaufpreis, der auf das Gebäude entfällt, kann demgegenüber steuerlich abgeschrieben werden (i.d.R. 2% p.a.). Die Abschreibung wirkt sich in Höhe des persönlichen Steuersatzes jedes Jahr steuermindernd aus. Es sollte daher Wert darauf gelegt werden, diesen Teil möglichst hoch anzusetzen. Aber wie kriegt man das hin? Das Mittel zur Wahl ist es hier, im notariellen Verkaufsvertrag eine entsprechende Klausel aufzunehmen. Tut man das nicht, stellt die Finanzverwaltung eine Arbeitshilfe für die Kaufpreisaufteilung zur Verfügung, siehe hier:
von Lenard Mainusch 8. Dezember 2021
Nettolohnoptimierung - „Win-Win-Situation“ für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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